Sie möchten sich scheiden lasssen – Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Folgende Unterscheidungen, auf die es bei der Prüfung für die gerichtliche Zulässigkeit eines Scheidungsverfahrens ankommt, gibt es:
ZerrüttungsprinzipTrennung als ScheidungsvoraussetzungScheidung nach einjährigem GetrenntlebenScheidung nach dreijährigem GetrenntlebenScheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Keine Scheidung trotz mehrjährigem Getrenntleben
Zerrüttungsprinzip
Bereits seit der ersten großen Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im Scheidungsrecht das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Demnach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird vom Gesetzgeber als gescheitert angesehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehegatten wiederhergestellt wird.
Trennung als Scheidungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Ehescheidung ist also in jedem Fall das Getrenntleben der Ehegatten. Was der Gesetzgeber unter Getrenntleben versteht: Wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Einzelheiten zum Getrenntleben und dessen Konsequenzen finden Sie auf der Seite: Trennung – Voraussetzungen und Konsequenzen
Scheidung nach einjährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Ehescheidung oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden. (Mehr Infos zum Thema: einvernehmliche Scheidung).
Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen, nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist. Dieser Beweis ist in der Regel aber nur sehr schwer zu erbringen.
Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Es handelt sich hier um einen Ausnahmetatbestand, der von den Gerichten nur sehr selten bejaht wird. Erfahrungsgemäß dauert das Scheidungsverfahren dann auch länger, als wenn man abgewartet hätte.
Keine Scheidung trotz mehrjährigem Getrenntleben
In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte die Ehescheidung verhindern, obwohl die Ehe als gescheitert gilt.
Zum Beispiel wenn es das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen gebietet, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Oder wenn es für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Gründe eine schwere Härte darstellen würde, die es ausnahmsweise gebietet, die Ehe fortzuführen.
Diese Ausnahmen sind aber nur sehr sehr selten und von einem Gericht ganz besonders zu prüfen. Die mit jeder Scheidung verbundenen Verletzungen und Unannehmlichkeiten reichen mit Sicherheit nicht aus, die Scheidung zu verhindern.
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